Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Eiswagen
- Allgemeines
Für den Verkauf und die Lieferung unserer Produkte sind diese Bedingungen Vertragsbestandteil. Bestätigungen des Geschäftspartners (GP) unter Hinweis auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, sonstige Abreden der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Maßgeblich ist das auf Inlandsgeschäfte anwendbare deutsche Recht.
- Angebote und Bestellungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen/Aufträge unserer GP sollten grundsätzlich schriftlich und frei von Verwechslungen erfolgen. Diese werden nur durch schriftliche Bestätigung unserer Geschäftsleitung oder durch Auslieferung der Ware angenommen. Zusätzliche Kosten, die durch Missverständnisse entstehen, gehen zu Lasten des GP.
Zu beachten sind dabei Bestellzeiten und Mindestbestellmengen laut gültiger Preisliste.
- Lieferung und Versand
Die Lieferungen erfolgen vereinbarungsgemäß unter Beachtung der in der gültigen Preisliste festgelegten Bedingungen der Lieferbereitschaft, Liefermenge und Kosten.
Für den Fall höherer Gewalt oder von Störungen der Fabrikation, der Versendung oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigung unserer Liefermöglichkeiten verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit dieser Behinderung bzw. sind wir von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass eine Schadenersatzpflicht besteht. Der GP wird sowohl vom Eintritt als auch über die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich verständigt. Als Fälle der höheren Gewalt gelten u. a. auch Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Rohstoffanlieferung, jede Form des Arbeitskampfes, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Beide Parteien können von einem einzelnen Auftrag entschädigungslos zurücktreten, wenn sich die Erfüllung länger als einen Monat verzögert. Werden Termine nicht eingehalten oder ist die Lieferung unmöglich, so kann der GP Schadensersatzansprüche nur geltend machen, wenn Verzug oder Unmöglichkeit vorliegen und uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Teillieferungen gelten als vereinbart.
Die dem GP überlassenen Leihgegenstände (Paletten, Container, Kühl- und Tiefkühlmöbel, Verkaufsgeräte, Werbemittel u. dergl.) verbleiben auch bei Stellung von Sicherheiten in unserem Eigentum. Der GP hat die Leihgegenstände nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich an uns in gereinigtem Zustand herauszugeben. Einreden gegen unseren Herausgabeanspruch, z.B. Zurückbehaltungsrechte, sind für Kaufleute ausgeschlossen.
- Gefahrenübergang
Die Gefahr geht über bei Anlieferung durch unsere oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge mit der Übergabe am Bestimmungsort oder bei Abholung durch den GP oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge, wenn die Ware unseren Lagerraum, bzw. unsere Laderampe verlassen hat.
- Abnahmeverzug und Rücktrittsrecht
Befindet sich der GP in Abnahmeverzug, so können wir nach Setzung einer Nachfrist von längstens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. So kann dem GP ggfs. ein höherer Tagespreis in Rechnung gestellt werden oder es wird dem GP in Verbindung unseres höheren Aufwandes ein pauschalierter Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vereinbarten Netto-Vertragssumme geltend gemacht, sofern der GP nicht geringere Aufwendungen nachweist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Das Rücktrittsrecht von Lieferungen und Leistungen behalten wir uns vor, wenn die vereinbarte Zahlungssicherstellung nicht vor Vertragserfüllung oder einer gestellten Nachfrist von längstens 14 Tagen erfolgte.
Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des GP mindern oder die Insolvenz des GP droht, wird der GP binnen einer von uns bestimmten Frist verpflichtet, Sicherheit zu leisten. Schlägt dieses fehl, werden wir von nicht erfüllten Kaufverträgen gegenüber dem GP ohne Fristsetzung zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
- Warenübernahme – Inbetriebnahme, Gewährleistung und Mängelanzeige
Der GP hat die Ware bei Lieferung sofort auf Vollständigkeit, Differenzen bezüglich der Sorten und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen, den Empfang auf dem Lieferschein zu quittieren und dabei eventuelle Beanstandungen, z.B. Transportschäden oder Schmutz, zu vermerken und durch den Lieferanten feststellen und bescheinigen zu lassen.
Die Inbetriebnahme aller Geräte ist nur entsprechend den jeweiligen Bedienungsanleitungen vorzunehmen und diese im weiteren als Arbeitsgrundlage zu nutzen. Die Bedienung, Pflege und Wartung der übergebenen Geräte hat ausschließlich durch das nachweislich eingeschulte Personal bzw. durch den Fachhändler/Service zu erfolgen; um Fehlbedienungen und somit Schäden an Personen und Sachen zu vermeiden.
Für alle gelieferten Waren und deren bestimmter Beschaffenheiten übernehmen wir gemäß den Gebrauchs- und Verbrauchsbestimmungen der jeweiligen Hersteller und Lieferanten der Produkte die gesetzliche Garantiezeit. Für zugesicherte Eigenschaften gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sind wir nicht Hersteller der gelieferten Ware, können Mängelansprüche uns gegen über nur in dem Umfang erhoben werden, in welchem wir Rückgriffsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten geltend machen können. Bei berechtigten Beanstandungen wird dem GP zunächst ein Nachbesserungsanspruch gewährt, schlägt dieser fehl, greift der Anspruch auf Ersatzlieferung. Erst wenn auch dieser erfolglos ist, lebt der Anspruch auf Wandlung oder Minderung wieder auf.
Spezielle Regelungen / Bedingungen zur Garantie und Reparatur von Eismixmaschinen werden in einem gesonderten Formular festgehalten (Auftragsschein für Garantie, Reparatur- und Wartungsarbeiten).
Offensichtliche Mängel gemäß § 377 HGB sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Ausnahme hierbei ist eine Frist von bis zu 2 Tagen nach dem Wareneingang von Tiefkühlware (insbesondere Basiseis). Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der schriftlichen Unterrichtung der EIS-Zauberei® . Die Ware ist wie üblich auch bis zu einer Nachprüfung sachgemäß zu lagern, zu behandeln und zu sichern. Rücksendungen können nur mit unserem Einverständnis erfolgen.
- Schadenersatz, Haftung
Bei Pflichtverletzungen jeglicher Art, mangelhafter Lieferung, unerlaubter Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie der leichtfertigen Verletzung einer wesentlichen, den Vertragszweck gefährdeten Vertragspflicht. Weitere gesetzliche Haftungsvoraussetzungen sowie einzelvertraglich geregelte Haftungsbedingungen behalten wir uns vor. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 10% des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
Schadenersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Ware / Leistung an den GP. Etwaige kürzere Verjährungsfristen haben stets Vorrang. Für hier nicht genannte Ansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Jede Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des GP. Er hat insbesondere dafür geltende gewerberechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Hygienevorschriften.
- Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den GP vor (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren diesen Eigentumsvorbehalt nicht. Der GP verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und versichert sie ausreichend auf seine Kosten. Zugriffe Dritter hat der GP unverzüglich mitzuteilen und auf seine Kosten abzuwehren. Verarbeitet der GP die Vorbehaltsware, gelten wir als Hersteller der neuen Sache und erwerben daran Eigentum. Geht das Eigentum an Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache gesetzlich zwingend auf den GP über, übereignet dieser die Hauptsache bereits jetzt zur Sicherheit an uns. Die neue Sache bzw. Hauptsache gilt wiederum als Vorbehaltsware. Die Verfügung über die Vorbehaltsware darf nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgen. Die daraus entstehende Forderung gegen Dritte wird sicherheitshalber an uns abgetreten. Sobald von uns Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden, hat der GP uns gegenüber offenzulegen, an welche Abnehmer die Ware weiterveräußert wird und in welcher Höhe Forderungen aus der Weiterveräußerung entstehen. Bei Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses unverzüglich zu erfolgen hat. Einreden und Einwendungen gegen den uns zustehenden Herausgabeanspruch oder die uns hiernach abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen.
Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug trotz Ablaufs einer angemessenen Nachfrist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des GP hat dieser jegliche Verfügung über die Ware, deren Verarbeitung usw. sowie den Einzug der abgetretenen Forderungen sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist sofort separat zu lagern und als Eigentum der EIS-Zauberei® zu kennzeichnen. Wir haben das Recht, Vorbehaltsware herauszuverlangen und wieder in Besitz zu nehmen, soweit dies zur Deckung des Forderungssaldos erforderlich erscheint. Wir oder durch uns Bevollmächtigte sind berechtigt, hierzu die Räume des GP zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten. Herausgabeansprüche gegen Dritte einschließlich zugehöriger Betretungsrechte für diesen Fall tritt der GP hiermit an uns ab; diese Abtretung nehmen wir an. Wir verpflichten uns, die bestehende Sicherung nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.
Für den Fall der Insolvenz des GP wird vereinbart, dass sämtliche bestellte Sicherheiten auch für den Fall gelten, dass der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausübt und die Erfüllung des Vertrages wählt. Der ursprünglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt oder andere bestellte Sicherheiten können daher von uns auch in dem Fall geltend gemacht werden, dass die im Rahmen des Wahlrechts vom Insolvenzverwalter ursprünglich gewählte Erfüllung des Vertrages fehlschlägt. Bei Änderung der Gesetzes- und Rechtslage ist vorliegende Klausel entsprechend dem wirtschaftlichen oben genannten Zweck auszulegen und erforderlichenfalls anzupassen.
- Preise und Zahlungen
Die Preise sind rein netto und ergeben sich aus der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste und deren Bedingungen.
Alle Zahlungen aus dem Kaufpreis (vereinbartes Entgelt zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer) für Lieferungen und Leistungen sind mit deren Übergabe und Rechnungslegung ohne Abzug in bar oder per Abbuchung sofort fällig. Eine Überweisung bedarf unserer Zustimmung. Abweichend davon erfolgt die Bezahlung der Erstausrüstung grundsätzlich durch eine Zahlungssicherstellung von ca. 30% des Bestellwertes und Restzahlung mit Lieferung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer oder durch Vorkasse abzüglich 3% Skonto. Finanzierungen des GP beeinflussen nicht die Erfüllungspflichten aus diesen Bestimmungen.
Die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln behalten wir uns für jeden Einzelfall vor. Wechsel, Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten, wie Rücklastschriften und Bearbeitungsgebühren für Mahnungen, gehen zu Lasten des GP.
Der GP ist zur Aufrechnung nur berechtigt, so weit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Es ist ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben.
Bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungszieles tritt ohne weiteres Verzug ein, in diesem Falle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Bundesbank, mindestens 11% p. a., zu berechnen und weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung durchzuführen. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des GP ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Der GP hat auf Anforderung sämtliche in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, einschließlich derjenigen Gegenstände, die uns zur Sicherung unserer Forderungen übereignet wurden, herauszugeben.
- Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen uns und unserem GP unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt; die übrigen Bestimmungen sind vielmehr unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen bzw. anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, Nebenabreden der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
- Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtstand ist für beide Geschäftspartner Köln.